Nutzungsvereinbarung

Sportanlage

„Power Sport Park“

 

Geltungsbereich / Laufzeit:Die gegenständliche Nutzungsvereinbarung regelt die Rechtsbeziehung zwischen Nutzer und Betreiber im Zusammenhang mit der Verwendung der Sportanlage des Betreibers durch den Nutzer.
Die gegenständliche Nutzungsvereinbarung gilt ab der Unterzeichnung durch den Nutzer und den Betreiber auf unbestimmte Zeit.
Benamsung:Der Eigentümer der vorgenannten Sportanlage, nämlich Frau Stefanie Pölshofer, wird hier und in weiterer Folge kurz Betreiber genannt.
Der Vertragspartner des Betreibers wird hier und in weiterer Folge kurz Nutzer genannt
Die Sportanlage in der Dr. Anton Schneider-Straße 28b, A-6850 Dornbirn, wird hier und in weiter Folge kurz Sportanlage genannt.

 
Die Sportgeräte, welche auf der Sportanlage zur Nutzung bereitstehen, werden hier und in weiterer Folge kurz Sportgeräte genannt.
Unter Bereiche werden die verschiedenen Zonen der Sportanlage verstanden, welche von den Nutzern gebucht werden können.
NutzungsvoraussetzungenOhne gültige Zutrittsberechtigung ist der Zutritt zur und die Nutzung Sportanlage nicht erlaubt. Die Zutrittsberechtigung wird vom Betreiber ausgestellt. Es ist dies eine personalisierte Karte mit Foto und Name des Nutzers.
Die Nutzung der Sportanlage erfolgt vollkommen freiwillig und auf gänzlich eigene Gefahr und eigenes Risiko des Nutzers.
Eine Haftung des Betreibers für Schäden und sonstige Nachteile des Nutzers, welche dieser bei der Verwendung der Sportanlage, durch die Verwendung oder die sonstigen Nutzer der Sportanlage erleidet, besteht nicht und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Nutzer erklärt, dass er über hinreichende Erfahrungen und Kenntnisse in der Nutzung der Sportanlage verfügt. Der Nutzer erklärt, dass die Verwendung der Sportanlage und der Sportgeräte durch ihn sach- und fachgerecht erfolgt.
Der Nutzer erklärt weiters, dass er an keinen körperlichen insbesondere gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche ihn an der Nutzung der Sportanlage und der Sportgeräte hindert. So bestehen insbesondere keine Beeinträchtigungen der Muskulatur, des Herz-Kreislaufsystems oder des Stützapparates. Der Nutzer verzichtet bei Beeinträchtigungen ausdrücklich und freiwillig auf den Besuch und die Nutzung der Sportanlage. Der Nutzer erklärt, dass er körperlich und geistig ausreichend in der Lage ist um die Sportanlage zu nutzen. Für körperlich und geistig beeinträchtigte Personen ist die Nutzung der Sportanlage ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Nutzer erklärt weiters, dass er vor Inbetriebnahme der Sportgeräte deren Funktionsfähigkeit zum vorgesehenen Zweck selbst prüft. Insbesondere wird vor der Vollbelastung der Sportgeräte die Funktionsfähigkeit durch den Nutzer kontrolliert.
Allgemeine Vorschriften:Der Konsum oder die Mitnahme von Alkohol, Drogen, Medikamenten und sonstigen Mitteln, welche die sportliche Tätigkeit beeinträchtigen, ist ausdrücklich und ausnahmslos verboten.
Personen, welche unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss stehen dürfen die Sportanlage nicht betreten und die Sportgeräte nicht benutzen.
Dem Betreiber steht in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Recht zu, Personen welche unter dem Verdacht stehen solche verbotenen Mittel verwendet zu haben, von der Nutzung auszuschließen und die Zutrittsberechtigung zu sperren.
Der Nutzer nimmt zustimmend zur Kenntnis und ist damit ausdrücklich einverstanden, dass auch andere Personen die Sportanlage betreten und verwenden. So ist insbesondere bekannt, dass Vereine, Trainer, Kursveranstalter und Kursteilnehmer sowie sonstige Privatpersonen die Anlage betreten und benutzen. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass es dadurch auch zu Wartezeiten an den Sportgeräten, der Duschanlage und der Sanitäreinrichtungen kommen kann.
Sportanlage und andere Einrichtungen:Die Sportanlage ist in verschiedene Bereiche eingeteilt, welche von den Nutzern gebucht werden können.
Die Nutzer sind ausschließlich zur Inanspruchnahme des gebuchten Bereiches berichtigt.
Andere als die gebuchten Bereiche dürfen von den Nutzern nicht verwendet werden. Der Betreiber ist berechtigt, den Nutzer aus den nicht gebuchten Bereichen zu entfernen. Sollte der Nutzer entgegen dieser Regelung andere Bereiche nutzen, so ist der Betreiber berichtigt die dafür anfallenden Kosten laut Tarif des Betreibers zu verrechnen.
Neben dem Sportbereich sind die Nutzer berichtigt die Duschen, die WC/den Sanitärbereich und den Umkleidebereich zu betreten. Weitere Bereiche der Sportanlage dürfen nicht betreten werden.
Nutzungsentgelte / Gerichtsstand / RechtswahlFür die Nutzung der Sportanlage hat der Nutzer das Entgelt gem. der jeweils gültigen Tariftabelle des Betreibers zu entrichten. Der Nutzer hat vor der Nutzung der Sportanlage im Buchungssystem des Betreibers das entsprechende Tarifmodell zu wählen und nach Rechnungslegung zu bezahlen. Der Nutzer erhält vom Betreiber eine entsprechende Buchungsbestätigung und die Zutrittsberechtigung, die ihn zur Nutzung der Sportanlage gem. dem gewählten Tarifmodell lt. Tariftabelle und den gewählten Zeitraum berechtigt.
Der Nutzer hat das Entgelt laut der jeweils gültigen Tariftabelle des Betreibers im Vorhinein zu bezahlen, auch wenn er von einer tatsächlichen Nutzung der Sportanlage absehen sollte.
Wenn der Nutzer mit Zahlungen in Verzug gerät, ist der Betreiber berechtigt, den Zugang zu verwehren und zu sperren.
Die tatsächliche Verwendung der Sportanlage nach Buchung und Zahlung des Entgelts steht dem Nutzer je nach gewähltem Tarif und Bereich offen. Ein eigenständiger freiwilliger Verzicht darauf berechtigt den Nutzer weder zu einer Kürzung noch zu einer Rückforderung des Entgeltes laut Tariftabelle des Betreibers.
Das Entgelt laut Tariftabelle ist im Vorhinein nach Rechnungslegung durch den Betreiber zu bezahlen.
Die Tariftabelle (Preisliste) des Betreibers, welche der gegenständlichen Vereinbarung angefügt ist, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 6 % pa Verzugszinsen über dem Basiszinssatzes vereinbart.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, der Frage ihres gültigen Zustandekommens und der Nachwirkungen daraus wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Hohenems sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung.
Zugangssystem und Überwachung und PersonalDer Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass der Zugang zur Sportanlage über ein eigenständiges Zugangssystem erfolgt.
Die Sportanlage wird Videoüberwacht. Dabei erfolgt lediglich eine Überwachung des Sportbereiches nicht jedoch der Sanitäranlagen oder des Umkleidebereiches.
Der Nutzer erklärt ausdrücklich, dass er mit einer Videoüberwachung einverstanden ist, wobei eine Aufzeichnung für 3 Tage erfolgt.
Mit der Videoüberwachung und der Speicherung ist der Nutzer ausdrücklich einverstanden.  
Vor Ort ist kein Personal des Anlagenbetreibers anwesend. Dies nimmt der Nutzer zur Kenntnis.
Datenschutz:Dem Nutzer ist bekannt, dass der Betreiber die persönlichen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontoverbindung, E-Mail, Telefon) speichert und EDV-mäßig verarbeitet. Der Nutzer ist damit ausdrücklich einverstanden.
Die Daten der Nutzer werden vertraulich behandelt und sind nur für den internen Gebrauch gedacht. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte Person erfolgt nicht.

 
Die Datenschutzerklärung des Betreibers wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Diese ist auf der Homepage www:Powersportpark.at einsehbar und abrufbar.
Dritte Personen:Trainer, Kursveranstalter, Vereine und andere Nutzer, welche dritte Personen auf die Sportanlage mitnehmen, kommt die alleinige Verantwortung, Aufsicht und Haftung für diese dritten Personen zu. Der Betreiber trägt für diese keine Verantwortung und/oder Haftung.
Die dritten Personen müssen sämtliche Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung einhalten und sind diese vom Nutzer vor der Verwendung der Sportanlage hierzu zu verpflichten.
Insbesondere die Prüfung, ob die dritten Personen zur Nutzung der Sportanlage die erforderliche Eignung aufweisen (körperliche Voraussetzungen), kommt alleine dem Nutzer zu.
Der Nutzer hat das Entgelt für diese von ihm mitgenommenen Personen gem. der Tariftabelle des Betreibers zu entrichten.
Hausordnung:Sowohl auf der Homepage des Betreibers (www: Powersportpark.at) als auch auf der Sportanlage selbst hängt die Hausordnung mit den wichtigsten Punkten über die Art und Weise der Nutzung und die jedenfalls einzuhaltenden Verhaltensregeln aus.
Der Nutzer nimmt diese Hausordnung zustimmend zur Kenntnis und verpflichtet sich diese Hausordnung einzuhalten.
Eingebrachte Gegenstände:Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass der Betreiber nicht für eingebrachte Gegenstände wie Kleidung, Taschen, Uhren, Geldbörsen etc. haftet. Damit erklärt sich der Nutzer ausdrücklich einverstanden.
Haftung des Nutzers:Der Nutzer erklärt, dass er gegenüber dem Betreiber für sämtliche Schäden, welche diesem aus seiner Nutzung der Sportanlage resultieren, selbst haftet und er die Anlage eigenverantwortlich nutzt.
Der Nutzer haftet dem Betreiber für Schäden die er diesem zufügt als auch für Schäden die er anderen Nutzern zufügt. Er hat den Betreiber schad- und klaglos hinsichtlich Ansprüchen Dritter zu halten, die der Nutzer verursacht.
Schriftform:Die gegenständliche Vereinbarung, die Hausordnung des Betreibers und dessen Tariftabelle beinhalten die gesamten Regelungen für die Rechtsbeziehung zwischen Betreiber und Nutzer
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auflösung / Kündigung:Aus wichtigen Gründen kann der Betreiber jederzeit die gegenständliche Vereinbarung auflösen.
Unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen kann der Betreiber die gegenständliche Vereinbarung ohne Angabe von Gründen zum jeweils Monatsletzten schriftlich aufkündigen.
Veranstaltungen:Der Betreiber stellt die Sportanlage Vereinen, Verbänden und anderen Veranstaltern (iwF kurz alle Veranstalter genannt) zeitweise für die Abhaltung von Wettkämpfen zur Verfügung. Dies wird auf der Homepage des Betreibers vorher angezeigt und im Buchungssystem des Betreibers berücksichtigt.
Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass dem Betreiber das Recht vorbehalten bleibt, die Sportanlage zeitweise für diese Veranstaltungen zu schließen und den Nutzer von der Benützung der Sportanlage für diese Zeit auszuschließen.
Die Veranstalter solcher Wettkämpfe übernehmen die volle und alleinige Haftung für sämtliche Personen- und Sachschäden, welche der Veranstalter selbst, seine Mitglieder und seine Hilfspersonen, die Wettkampfteilnehmer, Veranstaltungsbesucher und sonstige Personen, die sich in der Sportanlage aufhalten, erleiden. Der Veranstalter hält den Betreiber hinsichtlich solcher Forderungen vollkommen schad- und klaglos.
Der Veranstalter hat vor dem Abhalten des Wettkampfes, die Sportanlage und die Sportgeräte zu prüfen und auf deren Tauglichkeit und Funktionstüchtigkeit für den beabsichtigten Wettkampf hin zu überprüfen.
Die Zugangskontrolle während des Wettkampfes obliegt dem Veranstalter alleine. Dieser hat auch sämtliche allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und notwendige Anzeigen zu erstatten.
Für öffentliche Abgaben und Kosten einer solchen Veranstaltung haftet der Veranstalter alleine. Allfällige Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen iZm der Veranstaltung haftet der Veranstalter alleine. Hinsichtlich sämtlicher solcher Ansprüche hält der Veranstalter den Betreiber schad- und klaglos.
Der Ausschank von Alkohol und anderen Getränken sowie die Ausgabe von vorbereiteten Speisen während des Wettkampfes durch den Veranstalter sind gestattet.
Für Schäden an der Sportanlage, den Sportgeräten oder sonstigen Sachen des Betreibers haftet der Veranstalter vollumfänglich. Die Haftung besteht für alle Schäden, welche der Veranstalter, seine Mitglieder, sein Hilfspersonal, die Besucher oder Teilnehmer des Wettkampfes verursachen. Der Veranstalter übernimmt die Haftung neben dem unmittelbaren Schädiger zur ungeteilten Hand, sodass er vom Betreiber direkt in Anspruch genommen werden kann.
Hausverbot:

Der Veranstalter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Betreiber gegen bestimmte Personen ein Hausverbot aussprach; dies als Ausfluss seines Hausrechtes. Diese Personen sind nicht berechtigt, die Sportanlage zu betreten, und zwar auch nicht für die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen des Veranstalters. Der Veranstalter ist sohin verpflichtet, im Vorhinein abzuklären, ob Personen, gegen die vom Betreiber ein Hausverbot ausgesprochen wurde, von der Teilnahme an Wettkämpfen bzw. Veranstaltungen auf Grund dieses Hausverbotes ausgeschlossen sind. Der Veranstalter hat für die Einhaltung des verhängten Hausverbotes Sorge zu tragen. Dem Veranstalter erwachsen keinerlei Ansprüche gegen den Betreiber aus dem Ausschluss Dritter vom Wettkampf bzw. der Veranstaltung durch das gegen den Dritten verhängte Hausverbot.